E soll an der Besprechung vom 25. September 2012 weiter ausgeführt haben, er habe keine Strafanzeige gegen D erstattet, obschon dies wohl möglich gewesen wäre. Er habe nämlich gehofft, dass er D mit der Androhung einer Strafanzeige genügend unter Druck setzen könne, um ihn zu einer Rückzahlung zu zwingen. Er habe deshalb D aufgefordert, den "gestohlenen Betrag" unverzüglich an die Beklagte zu überweisen. Tatsächlich seien dann Fr. 368‘062.55 auf das Konto der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte