Man habe die Angelegenheit damit aber als erledigt betrachtet und die Zusammenarbeit mit D fortgesetzt. Die Partei- und Zeugenbefragungen lieferte damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte an der genannten Sitzung merkte oder bereits zuvor wusste, dass das Geld, mit welchem ihre Forderung gegenüber der C AG beglichen worden war, unrechtmässig aus dem Vermögen der Klägerin beschafft worden war.