um seine Gesellschaft, auf Seiten der Beklagten für plausibel hielt, namentlich weil aus dem Handelsregister keine anderen Personen ersichtlich gewesen seien. Eine derartige Bündelung sei zwar unerwünscht gewesen und man habe D ausdrücklich aufgefordert, die Mietzinseinnahmen nicht mehr auf das Bankkonto einer Drittgesellschaft zu überweisen. Zudem habe man die Regeln im Umgang mit den Mietzinseinnahmen angepasst, indem die Mieter angewiesen worden seien, die Mietzinsen auf ein Bankkonto der Beklagten einzubezahlen. Man habe die Angelegenheit damit aber als erledigt betrachtet und die Zusammenarbeit mit D fortgesetzt.