bb) Anlässlich der Beweisabnahme vom 27. Oktober 2015 (vgl. dazu weiter E. 4b/bb) haben sowohl der Geschäftsführer der Beklagten, E, als auch der Stiftungsrat der Beklagten, F, als auch der beklagtische Mitarbeiter G übereinstimmend ausgesagt, D habe an der Besprechung vom 4. April 2011 erklärt, das überwiesene Geld stamme vom Bankkonto der Klägerin, weil er diese Gesellschaft für die Bündelung von Kundengeldern verwende. Die Partei- und Zeugeneinvernahmen vom 27. Oktober 2015 haben auch ergeben, dass man die Erklärung von D, bei der Klägerin handle es sich