aa) Im Unterschied zu dem vom Bundesgericht in BGE 106 II 29 beurteilten Fall war vorliegend für die Beklagte aus der Gutschriftsanzeige ihrer Bank ersichtlich, dass das erhaltene Geld nicht von einem Bankkonto ihrer Schuldnerin, d.h. der C AG stammte, sondern vom Bankkonto der Klägerin. Dies genügt allerdings nicht, um der Beklagten vorzuwerfen, das Geld bösgläubig empfangen zu haben. Zum einen kommt es durchaus vor, dass der Zahlungsverkehr einer Gesellschaft über Drittfirmen abgewickelt wird, namentlich innerhalb von wirtschaftlich verbunden Gesellschaften.