4. Zu prüfen bleibt somit auch im vorliegenden Fall, ob die Beklagte in guten Treuen annehmen durfte, die Zahlung sei "auf Rechnung" (BGE 106 II 29, E. 3: "pour le © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte