a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beklagte das Geld gestützt auf einen gültigen Rechtsgrund erhalten hat. Es ist unbestritten, dass sie gegenüber der C AG über eine offene (Rest-) Forderung aus den Mieteinnahmen der Z-Strasse in Höhe der streitgegenständlichen Zahlung verfügte. Damit kann sich die Beklagte grundsätzlich auf einen gültigen Rechtsgrund berufen (vgl. BGE 106 II 29, E. 3).