KGer SG vom 9. Mai 2011, BZ.2009.27, E. 2d/bb/bbb). In der Vorstellung eines gutgläubigen Empfängers des Geldbetrags findet eine Tilgung der Schuld des Dritten statt. In diesem guten Glauben wird der Empfänger geschützt. Derselbe Grundsatz findet sich auch im Sachenrecht. Nach Art. 935 ZGB wird der gutgläubige Empfänger von Geld vor einem Herausgabeanspruch auch des Bestohlenen geschützt. Eine weitere Parallele kann zum Anweisungsrecht gezogen werden. Dort besteht der Grundsatz, dass sich der Anweisende gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht auf einen Mangel im Deckungsverhältnis berufen kann (BGer vom 2. Juli 2003, 4C.79/2002, E. 2.2.2).