Rückerstattung. Eine Rückforderung nach Art. 62 OR ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Beklagte eine Leistung in guten Treuen gestützt auf einen gültigen Rechtsgrund von einem Dritten erhalten hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Dritte die für die Zahlung erforderlichen Mittel auf unerlaubte Weise zum Nachteil des Klägers beschafft hat, oder wenn die Zahlungsmittel dem Dritten grundlos aus dem Vermögen des Klägers zugegangen sind (BGE 106 II 29 = Pra 69 [1980], Nr. 189, E. 3; BGer vom 2. Juli 2003, 4C.79/2002, E. 2.2.2; BGer vom 31. Mai 2010, 2C_520/2009, E. 2.6; KGer SG vom 9. Mai 2011, BZ.2009.27, E. 2d/bb/bbb).