BGer vom 27. November 2014, 4A_195/2014, E. 6.1). Dieser gute Glaube ist namentlich dann nicht gegeben, wenn die Empfängerin einer Zahlung darum weiss oder wissen muss, dass der handelnde Verwaltungsrat seine Organstellung missbraucht. Letztendlich wäre somit auch in diesem Fall die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die Beklagte gutgläubig war. 3. Erfolgte die streitgegenständliche Zahlung ohne jeden gültigen Grund (sine causa), so gibt Art. 62 Abs. 2 OR dem Entreicherten grundsätzlich einen Anspruch auf © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte