c) Im Übrigen änderte sich am Ausgang des Verfahrens aber auch dann nichts, wenn man davon ausginge, D habe als Organ in Vertretung der Klägerin gehandelt. Ein rechtswirksames Vertreterhandeln setzte nämlich voraus, dass D die erforderliche Vertretungsmacht besass, um die Zahlung zu Lasten der Klägerin (mit befreiender Wirkung für die C AG) zu tätigen. Dies könnte nur bejaht werden, sofern die Beklagte als Empfängerin der streitgegenständlichen Geldüberweisung bezüglich der Vertretungsbefugnis von D gutgläubig war (BGE 126 III 361, E. 3; BGer vom 27. November 2014, 4A_195/2014, E. 6.1).