175 Abs. 1 OR (dazu Bucher, OR AT, 2. Auflage 1988, S. 581 f.) oder als Ausrichtung eines Darlehens der Klägerin an die C AG, blieben rein spekulativ und sind damit irrelevant. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass D mit der Zahlung nicht rechtsgeschäftlich als Organ der Klägerin handelte, sondern dass er auf rein faktische Weise, d.h. als Dritter, und unter Ausnutzung seiner Vollmacht über das Bankkonto der Klägerin verfügte, um die Beklagte als Gläubigerin der C AG zu befriedigen.