Ungeklärt bleibt, ob D plante, dass die C AG der Klägerin das dem Bankkonto entnommene Geld zu einem späteren Zeitpunkt ersetze. Vermutungen mit dem Ziel, den Vorgang als ein Rechtsgeschäft zwischen der C AG und der Klägerin zu interpretieren, etwa als uneigentliche Schuldübernahme in der Form eines Befreiungsversprechens nach Art. 175 Abs. 1 OR (dazu Bucher, OR AT, 2. Auflage 1988, S. 581 f.) oder als Ausrichtung eines Darlehens der Klägerin an die C AG, blieben rein spekulativ und sind damit irrelevant.