b) Für ein Handeln als Organ spräche zwar, dass D offensichtlich seine Position als zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Klägerin nutzte, um eine Zahlung vom Bankkonto der Klägerin auszulösen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, aufgrund derer sich auf einen Willen von D schliessen liesse, diesen Vorgang rechtsgeschäftlich zu erfassen. Offensichtlich ist bloss, dass D mit der Zahlung die Forderung der Beklagten gegenüber der C AG begleichen wollte. Ungeklärt bleibt, ob D plante, dass die C AG der Klägerin das dem Bankkonto entnommene Geld zu einem späteren Zeitpunkt ersetze.