Das Wissen eines Organs darf einer juristischen Person nur dann entgegengehalten werden, wenn es ihr möglich wäre, auf der Grundlage dieses Wissens einen eigenen Willen zu bilden und dementsprechend im Gesellschaftsinteresse zu handeln. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, wenn der einzige Verwaltungsrat sein Wissen aus eigenem Interesse gegenüber den anderen Gesellschaftsorganen verheimlicht. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, muss doch D ein Eigeninteressen daran unterstellt werden, dass die Klägerin nicht bemerke, dass er aus deren Vermögen Geld abzweige, um die Schuld der C AG