Organs der Gesellschaft grundsätzlich zurechenbar (BGer vom 25. August 2000, 4C.335/1999, E. 5a; bestätigt mit BGer vom 14. Januar 2015, 2C_1082/2013 sowie 2C_1083/2013, E. 6.2). Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn ein Organ in Schädigungsabsicht deliktisch zum Nachteil der Gesellschaft handelt und es sein Handeln vor der Gesellschaft verbirgt. Das Wissen eines Organs darf einer juristischen Person nur dann entgegengehalten werden, wenn es ihr möglich wäre, auf der Grundlage dieses Wissens einen eigenen Willen zu bilden und dementsprechend im Gesellschaftsinteresse zu handeln.