a) Soweit die Beklagte diesbezüglich vorbringt, die Klägerin habe i. S. v. Art. 63 Abs. 1 OR irrtumsfrei eine Nichtschuld bezahlt, womit ein Rückforderung von vornherein ausgeschlossen sei, ist zu berücksichtigen, dass das Wissen von D in der vorliegenden Konstellation nicht der Klägerin zugerechnet werden darf. Dies würde selbst dann gelten, wenn er als deren Organ gehandelt hätte. Zwar ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Wissen des mit dem jeweiligen Geschäft befassten Organs der Gesellschaft grundsätzlich zurechenbar (BGer vom 25. August 2000, 4C.335/1999, E. 5a; bestätigt mit BGer vom 14. Januar 2015, 2C_1082/2013 sowie 2C_1083/2013, E. 6.2).