1. In der vorliegende Streitsache ist darüber zu entscheiden, ob die Beklagte den Betrag, der ihr am 16. März 2011 vom Bankkonto der Klägerin überwiesen wurde, zurückzuerstatten hat. Im Zeitpunkt dieser Überweisung bestand eine Forderung der Beklagten gegen die C AG, jedoch keine Forderung der Beklagten gegen die Klägerin. Die Zahlung erfolgte mit anderen Worten nicht zur Tilgung einer vorbestehenden Schuld der Klägerin gegenüber der Beklagten. Zumindest aus Sicht der Klägerin erfolgte die Zahlung rechtsgrundlos. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin nach Art. 62 ff. OR gegeben sind.