14. Die Beklagte reichte am 12. Dezember 2014 eine nachträgliche Eingabe ein. Die Klägerin nahm am 17. Dezember 2014 dazu sowie zur Duplik Stellung. 15. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 17. Juni 2015 statt. An dieser reichte der Rechtsvertreter der Beklagten eine Honorarnote ein, zu welcher der Rechtsvertreter der Klägerin Stellung nehmen konnte (vgl. das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung; S. 2). Mit Beweisverfügung vom gleichen Tag beschloss das Handelsgericht St. Gallen, E, G, F sowie K als Zeugen bzw. Partei einzuvernehmen. Die Beweisabnahmen sowie die Schlussverhandlung fanden am 27. Oktober 2015 statt. II.