13. Die Beklagte reichte am 5. Dezember 2014 ihre Duplik mit unverändertem Antrag auf Klageabweisung ein. Nach ihrer Darstellung war sie bezüglich der streitgegenständlichen Zahlung gutgläubig. Bei D habe es sich von aussen betrachtet um eine respektable Person gehandelt. Bei der Überweisung der C AG vom 9. Februar 2011 über Fr. 130'000.00 habe es sich um die übliche Quartalszahlung i. S. Z-Strasse gehandelt. Mit der Zahlung über Fr. 368'052.55 sei dann die gesamte Restanz ausgeglichen worden. Für Zweifel an der Bonität der C AG habe damals kein Anlass bestanden. Nach der Besprechung mit D vom 4. April 2011 habe die Zusammenarbeit mit diesem bzw. der C AG einwandfrei funktioniert.