12. Die Klägerin reichte am 27. August 2014 ihre Replik ein. Sie führt darin aus, es sei für die Beklagte durchaus erkennbar gewesen, dass D die Überweisung gegen ihre (klägerischen) Interessen vorgenommen habe. Die Beklagte habe bereits ab Januar 2011 ein starkes Misstrauen gegenüber der C AG bzw. D gehegt. Die Zahlung sei erst nach mehreren Mahnungen und zahlreichen Ausreden erfolgt. Zudem habe E an der Besprechung vom 25. September 2012 zugegeben, erkannt zu haben, dass D Mieteinkünfte unterschlagen hatte. E habe auch zugegeben, D mit einer Strafanzeige gedroht zu haben.