Zudem habe tatsächlich eine Forderung gegenüber der C AG bestanden, welche mit der Zahlung getilgt worden sei. Diese Tilgungswirkung sei der Grund für die Überweisung und von D auch beabsichtigt gewesen. Die Hintergründe der Überweisung habe sie, die Beklagte, nicht gekannt. 11. Am 3. Juni 2014 wurde eine Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen abgehalten. Die Vergleichsgespräche blieben ergebnislos. Nachdem sich die Parteien auch nicht auf einen aussergerichtlichen Vergleich einigen konnten, ordnete der Handelsgerichtspräsident mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2014 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels an.