10. Die Beklagte reichte am 23. August 2013 die Klageantwort mit Antrag auf Abweisung der Klage ein. Als Begründung macht sie geltend, D sei zur massgeblichen Zeit einziger Verwaltungsrat der Klägerin gewesen und habe damals über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt. Somit habe er für die Klägerin deren Willen gebildet. Ein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung könne nicht bestehen, da D die Überweisung willentlich vorgenommen und sich nicht in einem Irrtum befunden habe. Zudem habe tatsächlich eine Forderung gegenüber der C AG bestanden, welche mit der Zahlung getilgt worden sei.