9. Am 29. April 2013 machte die Klägerin ihre Klage mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren [Forderung über Fr. 368'062.55 zzgl. Zins, Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten] beim Handelsgericht St. Gallen anhängig. Sinngemäss begründete sie diese damit, dass die Überweisung grundlos erfolgt sei. Das Verhalten ihres damaligen Verwaltungsrats D sei ihr nicht zuzurechnen. Denn D habe sie bei der streitgegenständlichen Überweisung nicht gültig vertreten können.