7. Mit Schreiben vom 24. August 2012 teilte der damalige Rechtsvertreter der Klägerin der Beklagten mit, im Rahmen einer Überprüfung der Buchhaltung 2011 sei die Überweisung vom 16. März 2011 entdeckt worden. Da die Zahlung grundlos erfolgt sei, werde die Beklagte aufgefordert, diesen Betrag zurückzuerstatten (kläg.act. 11). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 17. September 2012 ab (kläg.act. 12). Sie © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte