6. Über ein Jahr später, d. h. am XX. XXXXXXX 2012, schied D aus dem Leben. Nach heutigem Kenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass er zur Zeit der streitgegenständlichen Überweisung in einer finanziell schwierigen oder gar aussichtslosen Lage war und die Überweisung vom Bankkonto der Klägerin veranlasste, um die Schuld der C AG gegenüber der Beklagten zu begleichen. Allfällige Forderungen der Klägerin oder der Beklagen gegenüber D bzw. dessen Erben oder der C AG sind indes nicht Gegenstand dieses Verfahrens.