5. Am 16. März 2011 erfolgte auf Veranlassung von D die streitgegenständliche Überweisung von Fr. 368'062.55 von einem Bankkonto der Klägerin bei der N-Bank auf das Bankkonto der Beklagten bei der M-Bank (kläg.act. 10, bekl.act. 18). Als Zahlungsgrund bzw. Buchungsreferenz wurde dabei "LIG / RAP / SCH5" angegeben. Die Gutschriftsanzeige der M-Bank (bekl.act. 18) weist die Klägerin als Auftraggeberin der Überweisung aus. Am 4. April 2011 fand eine Besprechung von Vertretern der Beklagten (E, F, G) mit D in X statt. Thema dieser Besprechung war u. a. die Überweisung vom 16. März 2011.