Zusätzlich führte sie nach Darstellung von D "interne Abwicklungskonti" (bekl.act. 9). Mit E-Mail vom 8. Februar 2011 (bekl.act. 12) forderte die Beklagte, handelnd durch F, von D Angaben zu den beiden Buchhaltungskonti "Abwicklungskonto" und "KK Pensionskasse B". Am 9. Februar 2011 erhielt die Beklagte auf ihr Konto bei der M-Bank eine Zahlung der C AG über Fr. 130'000.00 gutgeschrieben (bekl.act. 34; Zahlungsgrund gemäss Gutschriftenanzeige: "UEBERSCHUSS"). Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 (bekl.act. 13) stellte die C AG der Beklagten die Bilanz und die Erfolgsrechnung für die Liegenschaften an der Z- Strasse 1 und 3 per 31. Dezember 2010 zu.