2. Die in Y ansässige A AG (Klägerin) ist eine Immobilien-Aktiengesellschaft, deren Zweck der Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Immobilien und von Beteiligungen an Unternehmen ist. Bis am 18. Juli 2011 firmierte sie als I AG und danach bis am 7. Mai 2012 als J AG. Nach Darstellung der Klägerin ist H alleiniger Aktionär der Klägerin (Replik, S. 16). Vom 18. Februar 2010 bis am 18. Juli 2011 war D als alleiniger Verwaltungsrat der Klägerin mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen.