{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-56_2015-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1984&type=1563347022&cHash=0b43e28818ac90e09f3e78ce42d413a7", "Checksum": "659a748bfcea58185242fa4e200c1a14"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:42:11", "Checksum": "0d00d235c12db1c96fe478c92a64b799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56\nRegeste:\nArt. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56).\n\n5. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass bei der Beklagten im\nZusammenhang mit der Überweisung vom 16. März 2011 durchaus Fragen auftauchen\nmussten und selbst nach ihrer eigenen Darstellung tatsächlich Fragen aufgetaucht\nsind, die Anlass für ein gewisses Misstrauen geben mussten. Dieses notwendige\nMisstrauen vermag jedoch den guten Glauben der Beklagten noch nicht zu zerstören,\nsondern es begründete bloss die grundsätzliche Verpflichtung zu weiteren\nErkundigungen. Diese Pflicht hat die Beklagte erfüllt, indem sie Einsicht in das\nHandelsregister nahm und D zum Vorgang befragte. Die Erklärung von D, es handle\nsich um seine Gesellschaft, durfte ihr genügen, da diese Auskunft mit dem\nübereinstimmte, was aus dem Handelsregister ersichtlich war. Aufgrund der von der\nKlägerin bzw. deren Aktionär selber gewählten Organisationsform fehlte es im Übrigen\nbei der Klägerin an einer geeigneten Ansprechperson, an die sich die Beklagte hätte\nwenden können; hat sich die Klägerin doch so organisiert, dass für Aussenstehende\nausschliesslich der einzige mit der Geschäftsführung betraute und mit\nEinzelzeichnungsberechtigung ausgestattete Verwaltungsrat D in Erscheinung trat.\nNach dem Gesagten ist der Beklagten somit weder ein böser Glaube noch ein\nMissachten der gebotenen Sorgfalt vorzuwerfen. Damit greift die\nGutglaubensvermutung gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB. Es ist davon auszugehen, dass die\nBeklagte das am 16. März 2011 überwiesene Geld gutgläubig als Tilgung ihrer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nForderung gegen die C AG entgegengenommen hat. Mit anderen Worten erfolgte die\nstreitgegenständliche Überweisung vom Bankkonto der Klägerin aus Sicht der\nBeklagten \"auf Rechnung\" der C AG. Die gutgläubige Beklagte ist nicht zur\nRückerstattung des empfangenen Geldes verpflichtet. Die Klage ist folglich\nabzuweisen.\n\nDieses Urteil ist rechtskräftig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18\n"}