{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-56_2015-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1984&type=1563347022&cHash=0b43e28818ac90e09f3e78ce42d413a7", "Checksum": "659a748bfcea58185242fa4e200c1a14"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:42:11", "Checksum": "0d00d235c12db1c96fe478c92a64b799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56\nRegeste:\nArt. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56).\n\ncc) Zudem ist durch E-Mailverkehr (bekl.act. 19, sowie auch bekl.act. 11 und 14), die\nAktennotiz vom 5. April 2011 sowie Beweis- und Zeugenaussagen erstellt, dass am\n4. April 2011 tatsächlich eine Besprechung in Anwesenheit von E, F und G stattfand, an\nder D unter anderem zur Zahlung der Klägerin befragt wurde. Anlässlich der\nBeweisabnahmen vom 27. Oktober 2015 sagten E (Protokoll der Beweisaussage vom\n27. Oktober 2015, S. 9), F (Protokoll der Beweisaussage vom 27. Oktober 2015, S. 5)\nund G (Protokoll der Zeugenaussage vom 27. Oktober 2015, S. 5) nämlich\nübereinstimmend aus, D habe in Bezug auf die Herkunft des am 16. März 2011\nüberwiesenen Betrags erklärt, auf dem Bankkonto der Klägerin bündle er Geld bzw.\nEinnahmen, um auf diese Weise bessere Konditionen bzw. einen besseren Zins zu\nerlangen. Gemäss E (Protokoll der Beweisaussage vom 27. Oktober 2015, S. 11 f.) und\nF (Protokoll der Beweisaussage vom 27. Oktober 2015, S. 5) hatte D zudem erklärt, bei\nder Klägerin handle es sich um seine Gesellschaft. Aufgrund der Aussagen von E\n(Protokoll der Beweisaussage vom 27. Oktober 2015, S. 9 und S. 13), F (Protokoll der\nBeweisaussage vom 27. Oktober 2015, S. 5) und G (Protokoll der Zeugenaussage vom\n27. Oktober 2015, S. 6 f.) ist ferner davon auszugehen, dass es sich bei der in der\nAktennotiz erwähnten \"Drittfirma\" um die Klägerin handelt. Offenbar wurde die\nBeklagte in der von G erstellten Aktennotiz untechnisch als \"Anlagestiftung\"\nbezeichnet, weil die Klägerin gemäss den Angaben von D zur Kapitalanlage genutzt\nworden sein soll (Protokoll der Beweisaussage F‘s vom 27. Oktober 2015, S. 5 und\nS. 7; Protokoll der Beweisaussage E‘s vom 27. Oktober 2015, S. 9-11; Protokoll der\nZeugenaussage G‘s vom 27. Oktober 2015, S. 5).\n\ndd) Zu prüfen ist somit, welches Bild die von D gegebenen Erklärungen in Verbindung\nmit den im Frühling 2011 aus dem Handelsregister ersichtlichen Informationen\nergaben. Seit der Gründung der Klägerin gehört zu deren Zweck nicht nur die\nVerwaltung von Immobilien, sondern auch von anderen Vermögenswerten. Diese – weit\ngefasste – Umschreibung ist mit dem von D behaupteten Zweck der Klägerin,\nMietzinseinnahmen zur Erzielung besserer Konditionen zu bündeln, kohärent. Sodann\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwar D im massgeblichen Zeitpunkt einziger und überdies mit einer\nEinzelzeichnungsberechtigung ausgestatteter Verwaltungsrat der Klägerin. Dass neben\nD keine weiteren Verwaltungsräte eingetragen waren, machte dessen Erklärung, bei der\nKlägerin handle es sich um seine Gesellschaft, plausibel. Die im Frühling 2011 aus dem\nHandelsregister zu entnehmenden Informationen stützten folglich die Angaben von D.\nAus der damaligen Sicht der Beklagten war die Tilgung ihrer Forderung gegen die C AG\ndurch eine Zahlung der Klägerin deshalb vernünftig erklärbar. Im Übrigen ist\nnachvollziehbar, dass sie sich nicht weiter nach den Modalitäten der von ihr\nunerwünschten Einnahmenbündelung erkundigte, weil sie ihr Augenmerk auf die\nNeuregelung der Zahlungsmodalitäten legte und das Problem damit für gelöst hielt\n(Protokoll der Beweisaussage F‘s vom 27. Oktober 2015, S. 4-7; Protokoll der\nZeugenaussage G‘s vom 27. Oktober 2015, S. 5). Die Tatsache, dass die Beklagte\nnach der Besprechung vom 4. April 2011 die Zusammenarbeit mit der C AG bzw. mit D\nfortsetzte, belegt, dass die Beklagte D nicht völlig misstraute, sondern einzig daran\ninteressiert war, dass Mietzinseinnahmen künftig nicht mehr vorübergehend auf ein\nDrittkonto verschoben wurden.\n\nee) Nach dem Gesagten stimmten die Erklärungen von D mit den Informationen, über\nwelche die Beklagte im Frühling 2011 verfügte, zumindest im Grundsatz überein. Der\nInhalt der Besprechung vom 4. April 2011 und die Konsultation des Handelsregisters\ndurch die Beklagten sind zwar lediglich durch – für das Gericht glaubwürdige –\nAussagen der Beklagten selbst und eines Mitarbeiters der Beklagten sowie durch von\nder Beklagten stammende Dokumente belegt. Da jedoch nicht die Beklagte die\nBeweislast für ihre Gutgläubigkeit trägt, sondern die Klägerin die Vermutung gemäss\nArt. 3 Abs. 1 ZGB zu widerlegen hat, reicht die glaubwürdige Darlegung der Beklagten,\ndass ihr die Überweisung vom 16. März 2011 unter Berücksichtigung ihres damaligen\nWissensstandes als rechtmässig erschien, aus.\n\n"}