{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-56_2015-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1984&type=1563347022&cHash=0b43e28818ac90e09f3e78ce42d413a7", "Checksum": "659a748bfcea58185242fa4e200c1a14"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:42:11", "Checksum": "0d00d235c12db1c96fe478c92a64b799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56\nRegeste:\nArt. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56).\n\ndie Forderungsanmeldung erfolge \"zur Wahrung sämtlicher Rechte im vorliegenden\nVeruntreuungsfall\". Aus dem Verhalten der Beklagten kann deshalb nicht geschlossen\nwerden, sie sei im Moment, als sie den umstrittenen Geldbetrag vom Konto der\nKlägerin überwiesen erhielt, bösgläubig gewesen.\n\nb) Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Überweisung\nund mindestens bis zum Tod von D bzw. der Mitteilung der Beklagten vom 24. August\n2012 nicht wusste, dass das Geld der Klägerin unrechtmässig verwendet worden war,\nsondern sie sich letztendlich mit der Erklärung zufrieden gab, es handle sich bei der\nKlägerin um eine Gesellschaft von D. Damit hat die Beklagte grundsätzlich als\ngutgläubig zu gelten. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sie allenfalls nicht berechtigt ist,\nsich auf den guten Glauben zu berufen, weil sie nicht mit derjenigen Aufmerksamkeit\nhandelte, die von ihr aufgrund der Umstände verlangt werden durfte. Anhaltspunkte,\ndie weitere Abklärungen verlangten, gab es: Die vereinbarten periodischen\nÜberweisungen der C AG blieben während längerer Zeit aus (Protokoll der\nBeweisaussage F‘s vom 27. Oktober 2015, S. 3 f. und S. 6; Protokoll der\nBeweisaussage E‘s vom 27. Oktober 2015, S. 10). Erst nach mehrmaliger Aufforderung\nwurde die aufgelaufene Schuld dann von einer der Beklagten bis dahin unbekannten\nDrittgesellschaft beglichen (Protokoll der Beweisaussage E‘s vom 27. Oktober 2015,\nS. 8 f.; Protokoll der Beweisaussage F‘s vom 27. Oktober 2015, S. 3 und S. 5; Protokoll\nder Zeugenaussage G vom 27. Oktober 2015, S. 4 und S. 6).\n\naa) Vorab ist festzustellen, dass das Bundesgericht – trotz kritischer Stimmen in der\nLehre – zuweilen schon schwache Zweifel bzw. geringe Nachlässigkeiten genügen\nlässt, um dem Empfänger einer Leistung die Berufung auf den Gutglaubensschutz zu\nversagen (BGE 119 II 23, E. 3c/aa; BGer vom 13. September 2010, 4A_337/2010, E. 2;\nBGer vom 3. September 2010, 4A_313/2010, E. 3.4.2.3; BGer vom 7. November 2003,\n4C.145/2003, E. 3; offen gelassen in: BGE 131 III 511, E. 3.2.2; BGer vom 9. Oktober\n2014, 4A_212/2014, E. 5.2.4; BGer vom 9. Oktober 2014, 4A_208/2014, E. 5.2.3).\n\nbb) Sowohl F (Protokoll der Beweisaussage vom 27. Oktober 2015, S. 5) als auch G\n(Protokoll der Zeugenbefragung vom 27. Oktober 2015, S. 4) sagten anlässlich ihrer\nEinvernahmen aus, sie hätten nach der Feststellung, dass das eingegangene Geld von\nder ihnen damals unbekannten Klägerin stammte, umgehend das Handelsregister\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkonsultiert. E bestätigte dies (Protokoll der Beweisaussage vom 27. Oktober 2015,\nS. 9). Die Aussagen sind in diesem Punkt glaubwürdig, zumal eine Konsultation des\nHandelsregisters im geschäftlichen Bereich das übliche Vorgehen darstellt, um\nInformationen über eine unbekannte Gesellschaft zu erhalten.\n\n"}