{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-56_2015-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1984&type=1563347022&cHash=0b43e28818ac90e09f3e78ce42d413a7", "Checksum": "659a748bfcea58185242fa4e200c1a14"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:42:11", "Checksum": "0d00d235c12db1c96fe478c92a64b799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56\nRegeste:\nArt. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56).\n\nbbb) Wenn sich E an der Besprechung vom 25. September 2012 tatsächlich in der\ngeschilderten Weise geäussert hätte, lägen starke Anhaltspunkte dafür vor, dass die\nBeklagte im Zeitpunkt der Überweisung bösgläubig war. Denn sie könnte sich, wenn\nsie eine unrechtmässige Überweisung vom Bankkonto der Klägerin vermutete und nur\ndeshalb weitere Abklärungen unterliess, um das Geld nicht zurückerstatten zu müssen,\nkaum auf den guten Glauben berufen. Die Darstellung K‘s ist jedoch bestritten. Nach\nder Darstellung der Beklagten beschränkte sich E an der Besprechung vom\n25. September 2012 auf eine Gegenfrage (\"Was meinen Sie damit?\"). Weiter habe er\nsich nicht geäussert.\n\nccc) Mit den Zeugen- bzw. Parteibefragungen von K und E konnte letztlich nicht\ngeklärt werden, welche der beiden – weitestgehend konträren –\nSachverhaltsdarstellungen zum Ablauf der Besprechung vom 25. September 2012 der\nWahrheit entspricht. Da K nach seiner eigenen Aussage als juristischer Berater in\neinem (bezahlten) Mandatsverhältnis zu H steht, kommt seiner Zeugenaussage kein\ngrundsätzlich höherer Beweiswert als der Beweisaussage E‘s zu. Was die schriftliche\nErklärung K‘s vom 19. Dezember 2012 an sich anbelangt, erscheint es als\nungewöhnlich, dass diese erst mit der Replik in den Prozess eingebracht wurde,\nobschon es für die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung klar gewesen\nsein müsste, dass die Frage des guten Glaubens der Beklagten eine zentrale Rolle\nspielen würde. Ungewöhnlich ist auch, dass K seine Erklärung nicht sofort, sondern\nerst rund drei Monate nach der Besprechung zu Protokoll gab, und er sich – nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neigenem Bekunden (Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 27. Oktober 2015, S. 5 und\nS. 8) – darauf beschränkte, am Folgetag Notizen zu machen, wobei letztere nicht ins\nRecht gelegt wurden. Bei der Würdigung der Zeugenaussage fällt überdies besonders\nins Gewicht, dass K bei seiner Befragung nicht mehr ausführte, E habe an der\nBesprechung vom 25. September 2012 zugegeben, absichtlich auf weitere\nAbklärungen, etwa bei der Geschäftsführung der Klägerin, und eine Strafanzeige\nverzichtet zu haben, um die Rückzahlung des gestohlenen Geldes nicht zu gefährden\nbzw. um das überwiesene Geld behalten zu können. Selbst auf entsprechende\nNachfrage des Gerichts sowie des klägerischen Rechtvertreters (Protokoll der\nZeugenbefragung vom 27. Oktober 2015, S. 7), erwähnte K die in der schriftlichen\nErklärung vom 19. Dezember 2012 dargelegte angebliche Motivation E‘s für den\nVerzicht auf weitere Abklärungen nicht mehr. Es bleibt damit unklar, wie die\nBesprechung vom 25. September 2012 verlief und was gesprochen wurde. Insofern ist\nnicht bewiesen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Geldbetrag bösgläubig\nempfangen hat.\n\ndd) Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Schreiben vom 19. September\n2012 gegenüber dem Nachlass von D eine Forderung anmeldete (bekl.act. 22;\nkläg.act. 13), kann nicht auf ihren bösen Glauben geschlossen werden. Wie sich aus\ndem Schreiben vom 19. September 2012 ergibt, meldete die Beklagte ihre Forderung\nvon gesamthaft Fr. 424'692.00 im Umfang von Fr. 368'062.55 nur vorsorglich an,\nnämlich für den Fall, dass sie der Klägerin diesen Betrag zurückzuerstatten hätte. So\nhielt die Beklagte in ihrem Schreiben ausdrücklich fest, sie melde eine Forderung\nbetreffend einen \"Schaden aus unerlaubter Handlung von mindestens CHF 56'629.45\nund unter Umständen gar CHF 424'692.00\" an. Gleichzeitig wies sie auf laufende\nAbklärungen bezüglich \"des Geschäftsgebarens von Herrn D sel.\" hin. Nachdem die\nKlägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2012 zur Bezahlung von\nFr. 368'062.55 angehalten hatte und mit Publikation vom 31. August 2012 betreffend\nden Nachlass von D ein Rechnungsruf erfolgt war (vgl. dazu kläg.act. 11, S. 2; die Frist\nfür den Rechnungsruf betrug einen Monat), ist nachvollziehbar, dass die Beklagte im\nHinblick auf eine potentielle Inanspruchnahme durch die Klägerin für den genannten\nBetrag gegenüber dem Nachlass von D eine Forderung (vorsorglich) anmeldete. Die\nBeklagte hielt in ihrem Schreiben an das Notariat Amriswil denn auch ausdrücklich fest,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}