{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-56_2015-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1984&type=1563347022&cHash=0b43e28818ac90e09f3e78ce42d413a7", "Checksum": "659a748bfcea58185242fa4e200c1a14"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:42:11", "Checksum": "0d00d235c12db1c96fe478c92a64b799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56\nRegeste:\nArt. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56).\n\nbb) Anlässlich der Beweisabnahme vom 27. Oktober 2015 (vgl. dazu weiter E. 4b/bb)\nhaben sowohl der Geschäftsführer der Beklagten, E, als auch der Stiftungsrat der\nBeklagten, F, als auch der beklagtische Mitarbeiter G übereinstimmend ausgesagt, D\nhabe an der Besprechung vom 4. April 2011 erklärt, das überwiesene Geld stamme\nvom Bankkonto der Klägerin, weil er diese Gesellschaft für die Bündelung von\nKundengeldern verwende. Die Partei- und Zeugeneinvernahmen vom 27. Oktober 2015\nhaben auch ergeben, dass man die Erklärung von D, bei der Klägerin handle es sich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\num seine Gesellschaft, auf Seiten der Beklagten für plausibel hielt, namentlich weil aus\ndem Handelsregister keine anderen Personen ersichtlich gewesen seien. Eine derartige\nBündelung sei zwar unerwünscht gewesen und man habe D ausdrücklich aufgefordert,\ndie Mietzinseinnahmen nicht mehr auf das Bankkonto einer Drittgesellschaft zu\nüberweisen. Zudem habe man die Regeln im Umgang mit den Mietzinseinnahmen\nangepasst, indem die Mieter angewiesen worden seien, die Mietzinsen auf ein\nBankkonto der Beklagten einzubezahlen. Man habe die Angelegenheit damit aber als\nerledigt betrachtet und die Zusammenarbeit mit D fortgesetzt. Die Partei- und\nZeugenbefragungen lieferte damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte an der\ngenannten Sitzung merkte oder bereits zuvor wusste, dass das Geld, mit welchem ihre\nForderung gegenüber der C AG beglichen worden war, unrechtmässig aus dem\nVermögen der Klägerin beschafft worden war.\n\ncc) Die Klägerin behauptet weiter, der Geschäftsführer der Beklagten, E, habe\nanlässlich der Besprechung vom 25. September 2012 ihr gegenüber zugegeben, die\nwahren Hintergründe der streitgegenständlichen Zahlung erkannt zu haben. Nach\nAnsicht der Klägerin lassen die (angeblichen) Äusserungen E‘s auf den bösen Glauben\nder Beklagten schliessen. Zum Beweis beruft sich die Klägerin dabei auf Aussagen von\nK, welche dieser im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung am 19. Dezember 2012\ngegenüber einem in den Niederlanden ansässigen Notar abgegeben hatte und von der\ndie Klägerin eine Übersetzung vorlegt (kläg.act. 19).\n\naaa) In der schriftlich niedergelegten Erklärung vom 19. Dezember 2012 behauptet\nK, E habe an der Besprechung vom 25. September 2012 gesagt, er sei im Februar bzw.\nMärz 2011 dahintergekommen, dass D Mieteinkünfte unterschlagen habe. Weiter soll E\nerzählt haben, er habe die Geschichte, wonach das Geld auf einem hochverzinslichen\nAnlagekonto liege, als Lügengeschichte entlarvt. D habe dann ihm gegenüber\nzugegeben, dass das Geld verschwunden sei und er bzw. die C AG nicht im Stande\nsei, dieses zurückzuzahlen. E soll an der Besprechung vom 25. September 2012 weiter\nausgeführt haben, er habe keine Strafanzeige gegen D erstattet, obschon dies wohl\nmöglich gewesen wäre. Er habe nämlich gehofft, dass er D mit der Androhung einer\nStrafanzeige genügend unter Druck setzen könne, um ihn zu einer Rückzahlung zu\nzwingen. Er habe deshalb D aufgefordert, den \"gestohlenen Betrag\" unverzüglich an\ndie Beklagte zu überweisen. Tatsächlich seien dann Fr. 368‘062.55 auf das Konto der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagten einbezahlt worden. Dies habe genau dem verschwundenen Betrag\nentsprochen. Er, E, habe sofort bemerkt, dass das Geld von einer völlig unbekannten\nDrittpartei stammte. Weil ihm dies eigenartig erschienen sei, habe er mit D\ntelefonischen Kontakt aufgenommen. D habe erklärt, es sei in Ordnung, da er der\nEigentümer der Klägerin sei. Sodann habe E an der Besprechung vom 25. September\n2012 zugegeben, dass er eigentlich sofort hätte Kontakt zu der vollständigen\nGeschäftsleitung der Klägerin aufnehmen oder die Justiz einschalten sollen. Er habe\naber beschlossen, gerade das nicht zu tun, weil er für die Kapitalanlagen der Beklagten\nverantwortlich gewesen und es ihm als besser erschienen sei, wenn die Beklagte den\ngestohlenen Betrag wieder zurückerhielte – auf welche Weise auch immer.\n\n"}