{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-56_2015-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1984&type=1563347022&cHash=0b43e28818ac90e09f3e78ce42d413a7", "Checksum": "659a748bfcea58185242fa4e200c1a14"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:42:11", "Checksum": "0d00d235c12db1c96fe478c92a64b799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56\nRegeste:\nArt. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56).\n\nRückerstattung. Eine Rückforderung nach Art. 62 OR ist jedoch ausgeschlossen, wenn\nder Beklagte eine Leistung in guten Treuen gestützt auf einen gültigen Rechtsgrund\nvon einem Dritten erhalten hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Dritte die für die Zahlung\nerforderlichen Mittel auf unerlaubte Weise zum Nachteil des Klägers beschafft hat, oder\nwenn die Zahlungsmittel dem Dritten grundlos aus dem Vermögen des Klägers\nzugegangen sind (BGE 106 II 29 = Pra 69 [1980], Nr. 189, E. 3; BGer vom 2. Juli 2003,\n4C.79/2002, E. 2.2.2; BGer vom 31. Mai 2010, 2C_520/2009, E. 2.6; KGer SG vom\n9. Mai 2011, BZ.2009.27, E. 2d/bb/bbb). In der Vorstellung eines gutgläubigen\nEmpfängers des Geldbetrags findet eine Tilgung der Schuld des Dritten statt. In diesem\nguten Glauben wird der Empfänger geschützt. Derselbe Grundsatz findet sich auch im\nSachenrecht. Nach Art. 935 ZGB wird der gutgläubige Empfänger von Geld vor einem\nHerausgabeanspruch auch des Bestohlenen geschützt. Eine weitere Parallele kann\nzum Anweisungsrecht gezogen werden. Dort besteht der Grundsatz, dass sich der\nAnweisende gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht auf einen Mangel im\nDeckungsverhältnis berufen kann (BGer vom 2. Juli 2003, 4C.79/2002, E. 2.2.2).\n\na) Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beklagte das Geld gestützt auf einen gültigen\nRechtsgrund erhalten hat. Es ist unbestritten, dass sie gegenüber der C AG über eine\noffene (Rest-) Forderung aus den Mieteinnahmen der Z-Strasse in Höhe der\nstreitgegenständlichen Zahlung verfügte. Damit kann sich die Beklagte grundsätzlich\nauf einen gültigen Rechtsgrund berufen (vgl. BGE 106 II 29, E. 3).\n\nb) Sodann stellt sich die Frage, ob die Beklagte den streitgegenständlichen\nGeldbetrag von einem Dritten im Sinne der zitierten Rechtsprechung erhalten hat.\nObwohl das Geld vorliegend vom Bankkonto der entreicherten Person selbst stammt,\nhandelt es sich dabei um die Zahlung eines Dritten, da die Überweisung von D, also\neinem Dritten ausgelöst wurde. Der Sachverhalt stimmt in diesem Punkt weitgehend\nmit demjenigen überein, den das Bundesgericht im Entscheid BGE 106 II 29 zu\nbeurteilen hatte. Jener Fall betraf eine Banküberweisung, die ein entsprechend\nbevollmächtigter Dritter ohne das Wissen und gegen den Willen der Kontoinhaberin\nvorgenommen hatte (BGE 106 II 29, lit. A).\n\n4. Zu prüfen bleibt somit auch im vorliegenden Fall, ob die Beklagte in guten Treuen\nannehmen durfte, die Zahlung sei \"auf Rechnung\" (BGE 106 II 29, E. 3: \"pour le\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ncompte\") ihrer Schuldnerin, d. h. der C AG, erfolgt. Der gute Glaube ist gemäss Art. 3\nAbs. 1 ZGB zu vermuten. Dies bedeutet, dass nicht der gute, sondern der böse Glaube\nzu beweisen ist. Entsprechend hat die Partei, welche die entsprechende Beweislast\nträgt, zwei Möglichkeiten: Entweder zerstört sie die Vermutung des guten Glaubens,\nindem sie beweist, dass der Gegner den rechtlichen Mangel kannte und folglich\nbösgläubig war, oder sie geht von dieser Vermutung aus, legt jedoch in\nÜbereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB dar, dass die andere Partei nicht berechtigt\nwar, sich auf den guten Glauben zu berufen, weil dieser nicht mit der Aufmerksamkeit\nzu vereinbaren ist, die von ihr aufgrund der Umstände verlangt werden durfte (BGer\nvom 9. Oktober 2014, 4A_208/2014 sowie 4A_212/2014, E. 5.2.1; so auch BGE 119 II\n23 = Pra 84 Nr. 10, E. 3a; BGE 131 III 511, E. 3.2.2; BGE 139 III 305, E. 3.2.2; zum\nMass der verlangten Aufmerksamkeit: BGE 113 II 399 E. b = Pra 77 Nr. 108; BGE 131\nIII 418, E. 3.2.3).\n\na) Es gilt somit in einem ersten Schritt abzuklären, ob der Klägerin der Beweis der\nBösgläubigkeit der Beklagten gelingt\n\naa) Im Unterschied zu dem vom Bundesgericht in BGE 106 II 29 beurteilten Fall war\nvorliegend für die Beklagte aus der Gutschriftsanzeige ihrer Bank ersichtlich, dass das\nerhaltene Geld nicht von einem Bankkonto ihrer Schuldnerin, d.h. der C AG stammte,\nsondern vom Bankkonto der Klägerin. Dies genügt allerdings nicht, um der Beklagten\nvorzuwerfen, das Geld bösgläubig empfangen zu haben. Zum einen kommt es\ndurchaus vor, dass der Zahlungsverkehr einer Gesellschaft über Drittfirmen\nabgewickelt wird, namentlich innerhalb von wirtschaftlich verbunden Gesellschaften.\nZum anderen braucht die an einem Kontoguthaben wirtschaftlich berechtigte Person\nnicht zwingend mit der Kontoinhaberin identisch zu sein.\n\n"}