{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-56_2015-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1984&type=1563347022&cHash=0b43e28818ac90e09f3e78ce42d413a7", "Checksum": "659a748bfcea58185242fa4e200c1a14"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. 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Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56).\n\na) Soweit die Beklagte diesbezüglich vorbringt, die Klägerin habe i. S. v. Art. 63\nAbs. 1 OR irrtumsfrei eine Nichtschuld bezahlt, womit ein Rückforderung von\nvornherein ausgeschlossen sei, ist zu berücksichtigen, dass das Wissen von D in der\nvorliegenden Konstellation nicht der Klägerin zugerechnet werden darf. Dies würde\nselbst dann gelten, wenn er als deren Organ gehandelt hätte. Zwar ist gemäss der\nRechtsprechung des Bundesgerichts das Wissen des mit dem jeweiligen Geschäft\nbefassten Organs der Gesellschaft grundsätzlich zurechenbar (BGer vom 25. August\n2000, 4C.335/1999, E. 5a; bestätigt mit BGer vom 14. Januar 2015, 2C_1082/2013\nsowie 2C_1083/2013, E. 6.2). Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn ein Organ in\nSchädigungsabsicht deliktisch zum Nachteil der Gesellschaft handelt und es sein\nHandeln vor der Gesellschaft verbirgt. Das Wissen eines Organs darf einer juristischen\nPerson nur dann entgegengehalten werden, wenn es ihr möglich wäre, auf der\nGrundlage dieses Wissens einen eigenen Willen zu bilden und dementsprechend im\nGesellschaftsinteresse zu handeln. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, wenn der\neinzige Verwaltungsrat sein Wissen aus eigenem Interesse gegenüber den anderen\nGesellschaftsorganen verheimlicht. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen,\nmuss doch D ein Eigeninteressen daran unterstellt werden, dass die Klägerin nicht\nbemerke, dass er aus deren Vermögen Geld abzweige, um die Schuld der C AG\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegenüber der Beklagten zu tilgen.\n\nb) Für ein Handeln als Organ spräche zwar, dass D offensichtlich seine Position als\nzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Klägerin nutzte, um eine Zahlung vom\nBankkonto der Klägerin auszulösen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte,\naufgrund derer sich auf einen Willen von D schliessen liesse, diesen Vorgang\nrechtsgeschäftlich zu erfassen. Offensichtlich ist bloss, dass D mit der Zahlung die\nForderung der Beklagten gegenüber der C AG begleichen wollte. Ungeklärt bleibt, ob D\nplante, dass die C AG der Klägerin das dem Bankkonto entnommene Geld zu einem\nspäteren Zeitpunkt ersetze. Vermutungen mit dem Ziel, den Vorgang als ein\nRechtsgeschäft zwischen der C AG und der Klägerin zu interpretieren, etwa als\nuneigentliche Schuldübernahme in der Form eines Befreiungsversprechens nach\nArt. 175 Abs. 1 OR (dazu Bucher, OR AT, 2. Auflage 1988, S. 581 f.) oder als\nAusrichtung eines Darlehens der Klägerin an die C AG, blieben rein spekulativ und sind\ndamit irrelevant. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass D mit der Zahlung nicht\nrechtsgeschäftlich als Organ der Klägerin handelte, sondern dass er auf rein faktische\nWeise, d.h. als Dritter, und unter Ausnutzung seiner Vollmacht über das Bankkonto der\nKlägerin verfügte, um die Beklagte als Gläubigerin der C AG zu befriedigen.\n\nc) Im Übrigen änderte sich am Ausgang des Verfahrens aber auch dann nichts, wenn\nman davon ausginge, D habe als Organ in Vertretung der Klägerin gehandelt. Ein\nrechtswirksames Vertreterhandeln setzte nämlich voraus, dass D die erforderliche\nVertretungsmacht besass, um die Zahlung zu Lasten der Klägerin (mit befreiender\nWirkung für die C AG) zu tätigen. Dies könnte nur bejaht werden, sofern die Beklagte\nals Empfängerin der streitgegenständlichen Geldüberweisung bezüglich der\nVertretungsbefugnis von D gutgläubig war (BGE 126 III 361, E. 3; BGer vom\n27. November 2014, 4A_195/2014, E. 6.1). Dieser gute Glaube ist namentlich dann\nnicht gegeben, wenn die Empfängerin einer Zahlung darum weiss oder wissen muss,\ndass der handelnde Verwaltungsrat seine Organstellung missbraucht. Letztendlich\nwäre somit auch in diesem Fall die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die\nBeklagte gutgläubig war.\n\n3. Erfolgte die streitgegenständliche Zahlung ohne jeden gültigen Grund (sine\ncausa), so gibt Art. 62 Abs. 2 OR dem Entreicherten grundsätzlich einen Anspruch auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}