{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-56_2015-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1984&type=1563347022&cHash=0b43e28818ac90e09f3e78ce42d413a7", "Checksum": "659a748bfcea58185242fa4e200c1a14"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:42:11", "Checksum": "0d00d235c12db1c96fe478c92a64b799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56\nRegeste:\nArt. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56).\n\n10. Die Beklagte reichte am 23. August 2013 die Klageantwort mit Antrag auf\nAbweisung der Klage ein. Als Begründung macht sie geltend, D sei zur massgeblichen\nZeit einziger Verwaltungsrat der Klägerin gewesen und habe damals über eine\nEinzelzeichnungsberechtigung verfügt. Somit habe er für die Klägerin deren Willen\ngebildet. Ein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung könne nicht\nbestehen, da D die Überweisung willentlich vorgenommen und sich nicht in einem\nIrrtum befunden habe. Zudem habe tatsächlich eine Forderung gegenüber der C AG\nbestanden, welche mit der Zahlung getilgt worden sei. Diese Tilgungswirkung sei der\nGrund für die Überweisung und von D auch beabsichtigt gewesen. Die Hintergründe\nder Überweisung habe sie, die Beklagte, nicht gekannt.\n\n11. Am 3. Juni 2014 wurde eine Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen\nabgehalten. Die Vergleichsgespräche blieben ergebnislos. Nachdem sich die Parteien\nauch nicht auf einen aussergerichtlichen Vergleich einigen konnten, ordnete der\nHandelsgerichtspräsident mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2014 die\nDurchführung eines zweiten Schriftenwechsels an.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n12. Die Klägerin reichte am 27. August 2014 ihre Replik ein. Sie führt darin aus, es sei\nfür die Beklagte durchaus erkennbar gewesen, dass D die Überweisung gegen ihre\n(klägerischen) Interessen vorgenommen habe. Die Beklagte habe bereits ab Januar\n2011 ein starkes Misstrauen gegenüber der C AG bzw. D gehegt. Die Zahlung sei erst\nnach mehreren Mahnungen und zahlreichen Ausreden erfolgt. Zudem habe E an der\nBesprechung vom 25. September 2012 zugegeben, erkannt zu haben, dass D\nMieteinkünfte unterschlagen hatte. E habe auch zugegeben, D mit einer Strafanzeige\ngedroht zu haben.\n\n13. Die Beklagte reichte am 5. Dezember 2014 ihre Duplik mit unverändertem Antrag\nauf Klageabweisung ein. Nach ihrer Darstellung war sie bezüglich der\nstreitgegenständlichen Zahlung gutgläubig. Bei D habe es sich von aussen betrachtet\num eine respektable Person gehandelt. Bei der Überweisung der C AG vom 9. Februar\n2011 über Fr. 130'000.00 habe es sich um die übliche Quartalszahlung i. S. Z-Strasse\ngehandelt. Mit der Zahlung über Fr. 368'052.55 sei dann die gesamte Restanz\nausgeglichen worden. Für Zweifel an der Bonität der C AG habe damals kein Anlass\nbestanden. Nach der Besprechung mit D vom 4. April 2011 habe die Zusammenarbeit\nmit diesem bzw. der C AG einwandfrei funktioniert.\n\n14. Die Beklagte reichte am 12. Dezember 2014 eine nachträgliche Eingabe ein. Die\nKlägerin nahm am 17. Dezember 2014 dazu sowie zur Duplik Stellung.\n\n15. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 17. Juni 2015 statt. An dieser reichte\nder Rechtsvertreter der Beklagten eine Honorarnote ein, zu welcher der Rechtsvertreter\nder Klägerin Stellung nehmen konnte (vgl. das Verhandlungsprotokoll der\nHauptverhandlung; S. 2). Mit Beweisverfügung vom gleichen Tag beschloss das\nHandelsgericht St. Gallen, E, G, F sowie K als Zeugen bzw. Partei einzuvernehmen. Die\nBeweisabnahmen sowie die Schlussverhandlung fanden am 27. Oktober 2015 statt.\n\nII.\n\n[zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIII.\n\n1. In der vorliegende Streitsache ist darüber zu entscheiden, ob die Beklagte den\nBetrag, der ihr am 16. März 2011 vom Bankkonto der Klägerin überwiesen wurde,\nzurückzuerstatten hat. Im Zeitpunkt dieser Überweisung bestand eine Forderung der\nBeklagten gegen die C AG, jedoch keine Forderung der Beklagten gegen die Klägerin.\nDie Zahlung erfolgte mit anderen Worten nicht zur Tilgung einer vorbestehenden\nSchuld der Klägerin gegenüber der Beklagten. Zumindest aus Sicht der Klägerin\nerfolgte die Zahlung rechtsgrundlos. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die\nVoraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin nach\nArt. 62 ff. OR gegeben sind.\n\n2. Als D die streitgegenständliche Banküberweisung veranlasste, war er der einzige\nVerwaltungsrat der Klägerin. Die Beklagte geht davon aus, dass D als Organ der\nKlägerin handelte.\n\n"}