{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-56_2015-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1984&type=1563347022&cHash=0b43e28818ac90e09f3e78ce42d413a7", "Checksum": "659a748bfcea58185242fa4e200c1a14"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:42:11", "Checksum": "0d00d235c12db1c96fe478c92a64b799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56\nRegeste:\nArt. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56).\n\n4. Mit E-Mail vom 17. Februar 2011 (bekl.act. 14) teilte F G mit, er könne \"nach\nlängeren Abklärungen und einigen Telefonaten mit Herrn D\" mitteilen, dass die C AG\ndemnächst grössere Beträge überweisen werde. Gemäss Absprache mit Herrn D\nmüssten in den nächsten Tagen Fr. 498'062.55 überwiesen werden. Weiter teilte F mit,\ner habe D angewiesen, zukünftig quartals- oder monatsweise Beträge zu überweisen.\nZudem habe er D mitgeteilt, dass er mit der Arbeit der C AG nicht zufrieden sei und\ndiese zukünftig besser werden müsse. G erkundigte sich mit E-Mail vom 3. März 2011\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbei D nach der erwarteten Überweisung eines \"grösseren Betrags\" (bekl.act. 15). D\nbenachrichtigte G gleichentags per E-Mail, dass die Überweisung in Auftrag gegeben\nworden sei und in den nächsten Tagen bei der Beklagten eintreffen sollte (bekl.act. 16).\nAm 10. März 2011 teilte G D per E-Mail mit, er habe bisher keine Zahlung feststellen\nkönnen. Gleichzeitig bat er D um Mitteilung, wann wie viel Geld wohin überwiesen\nwerde (bekl.act. 16). Am 14. März 2011 gab D G bekannt, es habe ein Fehler \"mit der\n[L-Bank]\" geklärt werden müssen. Der Betrag werde \"mit Valuta 15.03.2011\" auf das\nKonto der Beklagten übertragen (bekl.act. 17). Am 17. März 2011 teilte G D mit, er\nhabe noch keinen entsprechenden Geldeingang feststellen können und bitte um\nZusendung einer Kopie der Belastungsanzeige, damit bei der Bank nachgefragt\nwerden könne (bekl.act. 17).\n\n5. Am 16. März 2011 erfolgte auf Veranlassung von D die streitgegenständliche\nÜberweisung von Fr. 368'062.55 von einem Bankkonto der Klägerin bei der N-Bank auf\ndas Bankkonto der Beklagten bei der M-Bank (kläg.act. 10, bekl.act. 18). Als\nZahlungsgrund bzw. Buchungsreferenz wurde dabei \"LIG / RAP / SCH5\" angegeben.\nDie Gutschriftsanzeige der M-Bank (bekl.act. 18) weist die Klägerin als Auftraggeberin\nder Überweisung aus. Am 4. April 2011 fand eine Besprechung von Vertretern der\nBeklagten (E, F, G) mit D in X statt. Thema dieser Besprechung war u. a. die\nÜberweisung vom 16. März 2011.\n\n6. Über ein Jahr später, d. h. am XX. XXXXXXX 2012, schied D aus dem Leben.\nNach heutigem Kenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass er zur Zeit der\nstreitgegenständlichen Überweisung in einer finanziell schwierigen oder gar\naussichtslosen Lage war und die Überweisung vom Bankkonto der Klägerin\nveranlasste, um die Schuld der C AG gegenüber der Beklagten zu begleichen. Allfällige\nForderungen der Klägerin oder der Beklagen gegenüber D bzw. dessen Erben oder der\nC AG sind indes nicht Gegenstand dieses Verfahrens.\n\n7. Mit Schreiben vom 24. August 2012 teilte der damalige Rechtsvertreter der\nKlägerin der Beklagten mit, im Rahmen einer Überprüfung der Buchhaltung 2011 sei\ndie Überweisung vom 16. März 2011 entdeckt worden. Da die Zahlung grundlos erfolgt\nsei, werde die Beklagte aufgefordert, diesen Betrag zurückzuerstatten (kläg.act. 11).\nDie Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 17. September 2012 ab (kläg.act. 12). Sie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzahlte jedoch den entsprechenden Betrag auf ein Sperrkonto ein. Über die vom\nProzessausgang abhängige Auflösung dieses Sperrkontos bzw. die Auszahlung des\nBetrags schlossen die Parteien am 12. Dezember 2012 eine Vereinbarung (kläg.act. 6).\n\n8. Am 25. September 2012 trafen sich die Parteien zu einer Besprechung in den\nRäumlichkeiten der Beklagten. An dieser Besprechung, deren Inhalt umstritten ist,\nnahmen auf Seiten der Klägerin K und H sowie auf Seiten der Beklagten E teil. Nach\nunbestrittener Darstellung der Beklagten stellte sich K an dieser Besprechung als\njuristischer Berater von H vor (Klageantwort, S. 4). Ebenfalls anwesend war\nRechtsanwalt Sandro G. Tobler.\n\n9. Am 29. April 2013 machte die Klägerin ihre Klage mit den eingangs zitierten\nRechtsbegehren [Forderung über Fr. 368'062.55 zzgl. Zins, Kosten- und\nEntschädigungsfolge zulasten der Beklagten] beim Handelsgericht St. Gallen anhängig.\nSinngemäss begründete sie diese damit, dass die Überweisung grundlos erfolgt sei.\nDas Verhalten ihres damaligen Verwaltungsrats D sei ihr nicht zuzurechnen. Denn D\nhabe sie bei der streitgegenständlichen Überweisung nicht gültig vertreten können.\n\n"}