{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-56_2015-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1984&type=1563347022&cHash=0b43e28818ac90e09f3e78ce42d413a7", "Checksum": "659a748bfcea58185242fa4e200c1a14"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:42:11", "Checksum": "0d00d235c12db1c96fe478c92a64b799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.10.2015 HG.2013.56\nRegeste:\nArt. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.2013.56).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2013.56\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 27.10.2015\nEntscheiddatum: 27.10.2015\n\nEntscheid Handelsgericht, 27.10.2015\nArt. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in\neigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im\nVerhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine\nfreiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat\nzum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die\nSchuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen\nSchwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als\nEmpfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf\nwiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich,\ndass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die\nGläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren\nKonto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der\ndie Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen\nersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des\nGeldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die\nBesitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die\nGläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der\nRevisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates\nder Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG.\n2013.56).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Pensionskasse B (Beklagte) mit Sitz in X ist eine Vorsorgestiftung, die sich der\nberuflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen\nwidmet. E ist der Geschäftsführer der Beklagten, F ist Mitglied des Stiftungsrats und G\nMitarbeiter mit Kollektivzeichnungsberechtigung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die in Y ansässige A AG (Klägerin) ist eine Immobilien-Aktiengesellschaft, deren\nZweck der Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Immobilien und von\nBeteiligungen an Unternehmen ist. Bis am 18. Juli 2011 firmierte sie als I AG und\ndanach bis am 7. Mai 2012 als J AG. Nach Darstellung der Klägerin ist H alleiniger\nAktionär der Klägerin (Replik, S. 16). Vom 18. Februar 2010 bis am 18. Juli 2011 war D\nals alleiniger Verwaltungsrat der Klägerin mit Einzelzeichnungsberechtigung im\nHandelsregister eingetragen. Vom 18. Juli 2011 bis am 30. Januar 2015 war H\nPräsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin, wobei auch D bis zu seinem\nAbleben am 12. Juni 2012 im Verwaltungsrat der Klägerin verblieb.\n\n3. Die inzwischen aus dem Handelsregister gelöschte C AG war ab dem 31. Mai\n2008 mit der Verwaltung von Liegenschaften der Beklagten an der Z-Strasse 1 und 3 in\nY betraut. Die Mandatsführung erfolgte durch D. Er war in der C AG damals\neinzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratsdelegierter. Die Mietzinseinnahmen\nflossen auf ein Konto bei der L-Bank, das auf die C AG lautete. Die C AG führte dieses\nKontokorrent-Konto in ihrer Buchhaltung unter der Bezeichnung \"KK Pensionskasse\nB\". Von diesem Konto überwies sie periodisch Geld auf ein Konto der Beklagten bei\nder M-Bank. Zusätzlich führte sie nach Darstellung von D \"interne\nAbwicklungskonti\" (bekl.act. 9). Mit E-Mail vom 8. Februar 2011 (bekl.act. 12) forderte\ndie Beklagte, handelnd durch F, von D Angaben zu den beiden Buchhaltungskonti\n\"Abwicklungskonto\" und \"KK Pensionskasse B\". Am 9. Februar 2011 erhielt die\nBeklagte auf ihr Konto bei der M-Bank eine Zahlung der C AG über Fr. 130'000.00\ngutgeschrieben (bekl.act. 34; Zahlungsgrund gemäss Gutschriftenanzeige:\n\"UEBERSCHUSS\"). Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 (bekl.act. 13) stellte die C AG\nder Beklagten die Bilanz und die Erfolgsrechnung für die Liegenschaften an der Z-\nStrasse 1 und 3 per 31. Dezember 2010 zu.\n\n"}