Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt nicht. Hinweis zur Vollstreckbarkeit Eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung, ausser es handelt sich um ein Gestaltungsurteil (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG).