5. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 20‘000.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 15‘500.00 und der Gutachterentschädigung von Fr. 4‘500.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Gerichtskostenvorschüssen von Fr. 24‘500.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 4‘500.00 verbleibt vorläufig bei der Gerichtskasse. 6. Die X. AG hat die Stiftung A. für die verrechneten Gerichtskostenvorschüsse mit Fr. 10‘000.00 zu entschädigen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet. Der Handelsgerichtspräsident Der Handelsgerichtsschreiber