3. Die X. AG hat der Stiftung A. über die Anzahl aller von ihr seit dem 1. Januar 2012 hergestellten und verkauften 'Kreuzzargenstühle' sowie über alle damit erzielten Umsätze und Gewinne Auskunft zu erteilen. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Klägerin abgewiesen. 4. Über die Forderungsklage ist später zu entscheiden.