Für den Fall, dass die Beklagte dem Verbot nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides keine Folge leistet, wird ihren Organen die Straffolge von Art. 292 StGB angedroht. Nach Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer einer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 2. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klägerin wird abgewiesen.