Die Beklagte hat die Klägerin für verrechnete Gerichtskostenvorschüsse mit Fr. 10‘000.00 zu entschädigen. Die restlichen Gerichtskostenvorschüsse von Fr. 4‘500.00 verbleiben vorläufig in der Gerichtskasse. Über deren Verwendung wird im Rahmen der Beurteilung der Forderungsklage zu entscheiden sein. HG.2012.95-HGK 27/29 Das Handelsgericht hat entschieden: 1. Der X. AG wird untersagt, Stühle in der Form des von Max Bill entworfenen 'Kreuzzargenstuhls' selbst oder durch Dritte herzustellen oder zu vertreiben.