2. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin angegebenen Mindeststreitwerts von Fr. 100'000.00 und unter Berücksichtigung des gerichtlichen Aufwandes sowie der Schwierigkeit des Falles wird die Entscheidgebühr auf Fr. 15‘500.00 festgesetzt (Art. 10 Ziff. 321 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b GKV). Hinzuzurechnen sind die Gutachterkosten von Fr. 4‘500.00. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 20‘000.00 sind mit den klägerischen Kostenvorschüssen von Fr. 24'500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat die Klägerin für verrechnete Gerichtskostenvorschüsse mit Fr. 10‘000.00 zu entschädigen.