10. Im Übrigen ist die Klage vorbehältlich des den Kreuzzargenstuhls betreffenden Auskunftsanspruchs (Rechtsbegehren Ziffer 3) und der entsprechenden Forderungsklage (Rechtsbegehren 4) abzuweisen. Das Verfahren wird nach Auskunftserteilung zur Beurteilung der geltend gemachten Entschädigung fortzusetzen sein. IV. 1. Die Klage ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl zu schützen und bezüglich des HfG-Barhockers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen auszugehen. Die Parteien haben somit die Gerichtskosten je hälftig zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet.