Mit allfälliger Erteilung einer aufschiebenden Wirkung würde die Strafandrohung wieder dahinfallen und im Falle einer Abweisung der Beschwerde wieder aufleben. Damit droht eine gewisse Rechtsunsicherheit, die es zu vermeiden gilt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Strafandro- HG.2012.95-HGK 26/29 hung erst ihre Wirkung entfalten zu lassen, wenn der vorliegende Entscheid rechtskräftig ist, d.h. die Rechtsmittelfrist zur Beschwerde gegen das Verbot bzw. die Strafandrohung unbenutzt verstrichen ist oder aber das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen hat.