Es erscheint allerdings unverhältnismässig, die Einhaltung des Verbots bereits für die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens durch eine Strafandrohung zu sichern. Dies gilt umso mehr, als die Regelung von Art. 103 BGG in Verbindung mit Art. 336 ZPO im Falle von Verkaufsverboten unerwünschte Wirkungen zeitigt. Die Strafandrohung entfaltet nämlich bereits mit dem vorliegenden Entscheid Wirkung, indem der Entscheid unabhängig von einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht vollstreckbar ist. Mit allfälliger Erteilung einer aufschiebenden Wirkung würde die Strafandrohung wieder dahinfallen und im Falle einer Abweisung der Beschwerde wieder aufleben.