9. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Zwar ist es nicht unhaltbar, von der Strafandrohung nach Art. 292 StGB abzusehen, wenn keine Anzeichen dafür bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Urteil unterziehen werde (BGer 5A_839/2010 E.6.3). Dies ändert allerdings nichts daran, dass es in Immaterialgüterrechtlichen Verfahren die Regel darstellt, die Aufforderung zu einer Unterlassung mit einer Strafandrohung zu versehen. Dies erscheint schon deshalb angezeigt, weil Verbote grundsätzlich nur sinnvoll sind, wenn ein Verstoss auch sanktioniert wird.