Die Beklagte anerkennt damit den Schöpfungsbeitrag von Max Bill, weshalb zumindest von Miturheberschaft auszugehen ist. Die Klägerin hat damit als Rechtsnachfolgerin von Max Bill das Recht, der Beklagten die Herstellung und den Vertrieb des Kreuzzargenstuhls verbieten zu lassen. Damit ist die Klage in diesem Punkt zu schützen und zwar unabhängig davon, ob Max Bill alleiniger Urheber oder blosser Miturheber des streitgegenständlichen Kreuzzargenstuhls war (Art. 7 Abs. 3 URG; Art. 7 Abs. 2 URG).